Warum Warnstreiks richtig & wichtig sind
"Zukunft sichern - Tarifbewegung jetzt!" lautet das Motto für die aktuelle Tarifbewegung in der Metall- und Elektroindustrie. Seit Dezember 2020 wird in den Tarifgebieten mit den Arbeitgebern verhandelt - bisher ohne Ergebnis.
Die Friedenspflicht ist am 1. März 2021 ausgelaufen. Seitdem kann die IG Metall zu Warnstreiks aufrufen. Die ersten Warnstreiks sind bereits gelaufen. Doch was können Warnstreiks bewirken? Wie ist die Rechtslage? Antworten auf diese und weitere allgemeine Fragen hier:
Was ist eine Friedenspflicht?
Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Nach Ende der Friedenspflicht können wir zu Warnstreiks aufrufen. Das tun wir in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.
Sind Warnstreiks und sonstige Kampfmaßnahmen während der Pandemie überhaupt zulässig?
Eindeutig ja! Wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz sind diese auch in Pandemiezeiten zulässig. Das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Schutzverordnungen beschränken die koalitionsmäßige Betätigung grundsätzlich nicht. Die Verordnungen einiger Länder nehmen Gremiensitzungen, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sogar explizit von den Veranstaltungsverboten aus. Aber auch sonst gilt: Die Koalitionsfreiheit wird nicht eingeschränkt.
Das darf aber nicht bedeuten, dass auf Schutzvorkehrungen verzichtet wird! Als Gewerkschaft ist uns der Gesundheitsschutz der Kolleginnen und Kollegen im Betrieb und bei unseren Aktionen sehr wichtig. Wir haben gezeigt: Arbeitskampf geht auch mit Abstand.
Warnstreik im Homeoffice - geht das?
Die Beteiligung von Beschäftigten im Homeoffice ist weniger eine rechtliche Frage, selbstverständlich können sich auch diese Beschäftigten, genau wie ihre Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, an Warnstreiks beteiligen. Vielmehr besteht hier die Problematik, dass ihre Teilnahme in Präsenz häufig nicht möglich ist und daher digitale Formate gewählt werden müssen. Die Frage ist dann, wie man diese Beschäftigten erreicht und miteinander in einer gemeinsamen "Aktion" verbindet. Hier sind Ideen gefragt und die IG Metall vor Ort hilft dabei, diese umzusetzen.
Wie sieht es mit Azubis aus?
Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordern wir auch für sie eine Erhöhung der Vergütung und eine bessere Übernahme nach der Ausbildung und dem dualen Studium.
Und Leihbeschäftigte?
Leihbeschäftigte dürfen bei Warnstreiks und Vollstreiks nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit, aber auch aus dem seit 1. April 2017 geltenden Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das ein solches Verbot vorsieht.
Unzulässig ist sowohl, dass Leihbeschäftigte im Entleihbetrieb direkt Tätigkeiten von Beschäftigten übernehmen, die sich im Arbeitskampf befinden. Oder auch nur mittelbar von Beschäftigten, die die Tätigkeiten von Beschäftigten übernommen haben, die sich im Arbeitskampf befinden. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er in diesen Fällen das Recht hat, seine Arbeitsleistung zu verweigern.
Muss ich dazu "ausstechen" oder "ausstempeln"?
Nein, die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Arbeitsniederlegungen, keine "Freizeit". Deshalb muss die Abwesenheit nicht dokumentiert und Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.
Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?
Nein, bei Teilnahme am Warnstreik besteht keine Pflicht, sich beim Vorgesetzten oder im Zeiterfassungssystem abzumelden. Die bloße Teilnahme genügt. Beim Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Wenn die IG Metall zum Warnstreik aufgerufen hat und die Beschäftigten sich dem Warnstreikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Warnstreiks aufgehoben. Das gilt auch für Kolleginnen und Kollegen, die sich im Homeoffice an Warnstreiks beteiligen.
Darf ich bei einer digitalen Kundgebung oder Warnstreikversammlung mit meinem Dienstrechner oder Diensthandy teilnehmen?
Nach dem Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass seine Betriebsmittel quasi "gegen ihn" eingesetzt werden - allerdings nur, wenn er die ausschließliche dienstliche Nutzung angeordnet hat. Außerdem kann die Gewerkschaft die Beschäftigten auf keine andere Art erreichen, da eine richtige Kundgebung derzeit nicht oder nur unter sehr erschwerten Umständen möglich wäre. Eine Nutzung dienstlicher Endgeräte muss daher zulässig sein. Wer ganz auf Nummer Sicher gehen will benutzt, wenn möglich, sein privates Notebook oder Mobiltelefon.
Muss ich im Homeoffice bei Verstößen gegen betriebliche Richtlinien und Betriebsvereinbarungen mit einer Abmahnung rechnen?
Die Arbeitgeber versuchen die Mobilisierung der IG Metall zu verhindern und schüchtern die Beschäftigten daher häufig ein. Angedroht wird zum Beispiel eine Abmahnung bei Streikteilnahme oder wegen Verstößen gegen angebliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, etwa das Erfordernis, sich abzumelden (siehe oben). Rechtlich fehlt diesen Drohungen meistens jegliche Grundlage. Zugegeben: Bei der Nutzung digitaler Einrichtungen und Endgeräte im Zusammenhang mit Streikmaßnahmen sind viele Frage rechtlich nicht abschließend geklärt. Häufig bestehen sogar im Betrieb zu deren Nutzung keine klaren Regelungen.
Ob vor dem Rechner oder vor dem Werkstor: Es gilt, entschlossen zu handeln und sich geschlossen zu beteiligen! Zur Sicherheit wird mit einem Tarifergebnis auch eine sogenannte Maßregelungsklausel abgeschlossen, die vor Abmahnungen und anderen Benachteiligungen schützt.
Habe ich Anspruch auf Entgelt, wenn ich einem Warnstreik- oder Streikaufruf folge?
Nein. Bei einem Streik gibt es keine Arbeitspflicht, aber eben auch keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Er kann daher für Streikzeiten das Entgelt kürzen, ebenso die Ausbildungsvergütungen. Er muss dies aber nicht tun.
Quelle: IG Metall
Letzte Änderung: 26.03.2021