Neue Regeln beim Elterngeld
Nach der Geburt eines Kindes bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige Elterngeld, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zunächst gar nicht oder deutlich weniger arbeiten wollen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht derzeit mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro vor, je nachdem wie hoch das Nettoeinkommen war. Wenn beide Elternteile bei der Kinderbetreuung mitmachen, erhalten sie für maximal 14 Monate Elterngeld.
Mit der Elterngeldreform sollen Eltern dabei unterstützt werden, ihren Beruf und Familienalltag flexibler zu organisieren. Der Gesetzgeber hat nun Änderungen auf den Weg gebracht, die für Eltern gelten, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden. Für Eltern, deren Kinder davor geboren wurden, gelten diese neuen Regelungen nicht. Ein Wahlrecht zwischen beiden Rechtslagen gibt es nicht.
Teilzeitkorridor wird erweitert
Während der Elternzeit haben Beschäftigte Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Dies ermöglicht den Eltern mehr Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Elterngeldbezug.
Lockerungen beim Partnerschaftsbonus
Der sogenannte Partnerschaftsbonus sieht für jene Paare ein zusätzliches Elterngeld vor, bei denen beide Partner eine gewisse Anzahl von Stunden in Teilzeit beschäftigt sind und die die Kinderbetreuung gemeinsam übernehmen. Der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, wird ab September von bisher 25 bis 30 auf dann 24 bis 32 Stunden erweitert. Eltern können demnach im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher. Die größere Flexibilität soll für mehr Eltern Anreiz sein, den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen.
Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeborenen
Eltern besonders früh geborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.
Mischeinkünfte: neuer Bemessungszeitraum
Bisher gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige, wenn Eltern zwar als Arbeitnehmer tätig sind, aber zusätzlich Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Bei diesem Zusammentreffen von Einkünften spricht der Gesetzgeber von Mischeinkünften. Bei nur geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit soll der Bemessungszeitraum für das Elterngeld künftig wie bei Arbeitnehmern gelten.
Topverdiener haben keinen Anspruch auf Elterngeld
Paare mit einem Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, können künftig kein Elterngeld mehr beziehen. Bisher lag die Grenze für den Elterngeldbezug bei 500.000 Euro.
Als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Quelle: IG Metall
Letzte Änderung: 03.03.2021