Krank im Urlaub
Wer im Urlaub erkrankt, ärgert sich besonders. Hinzu kommt für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten strenge Anzeige- und Nachweispflichten. Auch gelten für das im Ausland ausgestellte Attest unter Umständen weitergehende Kriterien als für eine in Deutschland erstellte Bescheinigung.
Grundsätzlich ist ...
der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer umgehend zu informieren. Nach Möglichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, ist dies dem Arbeitgeber erneut mitzuteilen. Auch muss die Aufenthaltsadresse im Ausland bekanntgeben werden. Üblicherweise muss die Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub problematisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax oder E-Mail dem Arbeitgeber zukommen zu lassen. Der Urlaub darf auch nicht einfach aufgrund von Krankheit verlängert werden.
Die 3 wichtigsten Schritte bei einer Erkrankung - auch im Ausland sind:
- Arzt aufsuchen
- Arbeitgeber informieren
- Attest vorlegen
Vor dem Urlaub schlau machen
Ein Attest aus dem Ausland muss der Arbeitgeber nur anerkennen, wenn es unter den Ländern ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Das Attest von einem zugelassenen Kassenarzt ausgestellt ist oder von der dortigen Krankenkasse
bestätigt wird. Darum ist es ratsam, wenn man sich bei der Krankenkasse erkundigt, ob es mit dem Auslandsurlaubsziel ein Abkommen gibt und sich eine internationale Versicherungskarte ausstellen lässt.
Ein ärztliches Attest muss erkennen lassen, dass der Arzt neben der Dauer ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt. Die Rechnungen für die Versicherung sollten möglichst
detailliert sein und Diagnosen sowie Art der Behandlung ausweisen.
Krank oder Unfall
Bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung innerhalb der EU müssen Versicherte in der Regel nur ihre Europäische Krankenversicherungskarte beim Arzt vorlegen. Achtung: Grundsätzlich werden Leistungen nur nach den Bedingungen des Staates erbracht, in dem sich ein Patient aufhält. Eine mögliche Kostenbeteiligung richtet sich nach den Vorschriften des Landes und ist unter Umständen direkt vor Ort zu bezahlen.
Allerdings kann es sogar dort, wo die Europäische Krankenversicherungskarte gilt, zu Problemen kommen. Oft akzeptieren örtliche Ärzte oder Krankenhäuser die Karte nicht, so dass die Behandlung zunächst selbst zahlt werden muss und die Rechnung später bei der Krankenkasse eingereicht werden kann. Aber: hat der Arzt am Urlaubsort einen höheren Satz für die Behandlung in Rechnung gestellt, erstattet die Kasse in der Regel nur den einfachen Honorarsatz des Landes.
Dort, wo die Karte nicht akzeptiert wird, es mit dem Land aber ein Sozialversicherungsabkommen gibt, müssen Patienten einen Auslandskrankenschein vorlegen. Dieser deckt jedoch nur Notfallleistungen ab.
Ein Trostpflaster bleibt: Arbeitnehmer verlieren bei Beachtung der Anzeige- und Nachweispflichten ihre krank verbrachten Urlaubstage nicht.
Letzte Änderung: 20.07.2018