Sommer, Sonne, Strand und krank!
Sie arbeiten das ganze Jahr darauf hin. Sie haben lange darauf gewartet. Sie freuen sich bereits Wochen im Voraus. Und dann ist er endlich da: der Urlaub - aber Sie werden plötzlich krank. Lassen Sie ihre Urlaubstage nicht verfallen! Ihr Urlaubsanspruch bleibt erhalten, wenn Sie krankgeschrieben sind.
Die wichtigsten Tipps:
Tipp 1) Gehen Sie umgehend zum Arzt und schicken Sie das Attest Ihrem Arbeitgeber!
Erkrankt ein Beschäftigter im Urlaub, muss er den Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Das Attest muss spätestens am vierten Tag in der Personalabteilung vorliegen. Es empfiehlt sich, das Attest dem Arbeitgeber vorab per Fax oder E-Mail zukommen zu lassen. Die Adresse Ihrer Unterkunft oder Ihres Aufenthaltsortes im Urlaub muss dem Arbeitgeber ebenfalls mitgeteilt werden und die voraussichtliche Dauer der Krankheit.
Tipp 2) Sind Sie bereits im Ausland und plötzlich erkrankt?
Dann gilt Folgendes: Sofort die Krankenkasse benachrichtigen! Auch ihr gegenüber sind Sie meldepflichtig, daher informieren Sie diese ebenfalls umgehend über Ihre Erkrankung und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Tipp 3) In welchen Ländern gilt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Wenn ein Beschäftigter im Urlaub erkrankt, gelten für das im Ausland ausgestellte Attest unter Umständen weitergehende Kriterien als für eine in Deutschland erstellte Bescheinigung. Ein Attest aus dem Ausland muss der Arbeitgeber nur dann anerkennen, wenn es unter den Ländern ein Sozialversicherungsabkommen gibt und die dortige staatliche Krankenkasse das Attest schriftlich bestätigt oder es von einem zugelassenen Kassenarzt ausgestellt ist. Ein ärztliches Attest muss erkennen lassen, dass der Arzt neben der Dauer, ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur die Krankheit bescheinigt. Rechnungen für die Versicherung müssen möglichst detailliert sein und Diagnosen sowie Art der Behandlung ausweisen.
Vorsicht: Hier haben Sie keine Ansprüche:
Kann ich einfach meinen Urlaub um die Krankheitstage verlängern?
Nein, Ihr Urlaub verlängert sich nicht automatisch um Ihre Krankheitstage! Es muss auf jeden Fall ein neuer Urlaubsantrag gestellt werden. Wenn Sie noch nicht im Urlaub sind und sich dann krank melden, können Sie den Urlaub mit Ihrem Vorgesetzten neu absprechen.
Krank während dem Überstundenabbau oder Freizeitausgleich - kann diese Zeit auch wieder gut geschrieben werden?
Wenn Sie in dieser Zeit krank werden, können Sie dafür keinen erneuten Freizeitausgleich verlangen.
Sie sind fit aber Ihr Kind wird krank im Urlaub?
Wenn Ihr Kind innerhalb Ihres Urlaubs krank wird, haben Sie leider keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Urlaubstage.
Krank im EU-Ausland?
- Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte können gesetzlich Krankenversicherte europaweit medizinische Leistungen erhalten. Die Karte gilt in allen Ländern der EU sowie einigen weiteren europäischen Staaten.
- Wer in Deutschland gesetzlich versichert ist, muss die Europäische Krankenversicherungskarte nicht beantragen. Sie ist automatisch auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt.
- Liegt das Urlaubsziel außerhalb der EU, kann man eine (private) Zusatzversicherung für die Urlaubszeit abschließen.
- Oft müssen Patienten die Behandlung zunächst selbst zahlen und die Rechnung später bei der deutschen Krankenkasse einreichen. Aber: hat der Arzt am Urlaubsort einen höheren Satz für die Behandlung in Rechnung gestellt, erstattet die Kasse in der Regel nur den einfachen Honorarsatz des Landes.
Letzte Änderung: 31.08.2017