Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Menschen mit Behinderungen können ab 2021 bei der Steuererklärung höhere Pauschbeträge geltend machen. Konkret gilt bei einem Grad der Behinderung von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist auch, dass die Pauschbeträge zukünftig dynamisiert, also der allgemeinen Steigerungsrate angepasst werden.
Bei Beschäftigten, die bisher schon ein Pauschbetrag als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) vermerkt hatten, sollte der neue Freibetrag automatisch angeglichen werden. Das gilt auch weiterhin.
Allerdings ist es bei der zentralen technischen Umsetzung der Neuregelung bei einem Teil der Betroffenen bundesweit zu einem Fehler gekommen, wodurch der Freibetrag nicht verdoppelt, sondern auf 0 Euro herabgesetzt wurde.
Betroffene müssen nicht aktiv werden
Die Finanzverwaltung hat den Fehler erkannt, das Bundesfinanzministerium und das Bundeszentralamt für Steuern arbeiten bereits an der Fehlerbehebung. Die Behebung des Fehlers und die Richtigstellung des Lohnsteuerabzugs werden daher von Amts wegen, also automatisch erfolgen.
Für Beschäftigte, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung - wie bisher - nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen wollen sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer*innen sind, hat sich nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Quelle: IG Metall
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Letzte Änderung: 09.02.2021