Weiterer Schritt zur Gleichstellung
Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz - FüPoG II) beschlossen. Mit der Einführung einer 'Quote light' für den Vorstand bestimmter Unternehmen geht der Entwurf über den Koalitionsvertrag hinaus. Arbeitgeberverbände und Teile der Union hatten den Gesetzesentwurf lange blockier. Es kann aber im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen kommen.
Das Gesetz zeigt dort deutlich Wirkung, wo es verbindliche Vorgaben macht. Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der Unternehmen, liegt aktuell bei durchschnittlich 35,4%. Die IG Metall hat jedoch weitere Schritte angemahnt und konkrete Forderungen in der Resolution für mehr in Frauen in Fach- und Führungspositionen aufgestellt. Der vorgelegte Gesetzentwurf zum Führungspositionengesetz II ist zwar ein weiterer wichtiger Schritt, reicht aber bei weitem nicht aus. Unter anderem fehlt eine Ausweitung der Quotenregelungen auf deutlich mehr Unternehmen. Außerdem können sich Unternehmen weiterhin die Zielgröße Null setzen. Das ist inakzeptabel.
Zentrale Bestandteile des Gesetzesentwurfs
- Einführung eines Mindestbeteiligungsgebots (Vorstandquote): In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 3 Personen muss zukünftig mindestens eine Frau bzw. ein Mann vertreten sein.
- Die Zielgröße Null muss zukünftig begründet werden.
- Sanktionen bei der Verletzung der Berichtspflichten werden nachgebessert.
Vorgesehene Übergangs- und Fristenregelungen:
- Das Mindestbeteiligungsgebot ist acht Monate nach dem Inkrafttreten des FüPo II bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.
- Für die gesetzten Zielgrößen müssen sich die Unternehmen Fristen setzen, bis wann sie diese erreichen wollen. Die Frist darf nicht länger als fünf Jahre betragen
Letzte Änderung: 26.01.2021