Corona: Was gilt für Ferienjobs?
Die sogenannten Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs befristet sind. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Es werden keine Sozialabgaben gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Aber Achtung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt sichert, also berufsmäßig ausgeübt wird.
Wegen Corona-Pandemie: Ferienjobs länger möglich
Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die zeitlichen Begrenzungen deutlich erweitert. In diesem Jahr können Ferienarbeiter ihren Job zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober ausnahmsweise länger ausüben: für fünf Monate oder 115 Tage. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Art befristet ist. Dies ist gerade bei Ferienjobs von Schülern oder Studierenden der Fall, aber auch bei Erntehelferinnen und -helfern in der Landwirtschaft.
Befristet erhöhte Zeitgrenze gilt auch für Minijobs
Auch wer einen Minijob hat, profitiert von der Erhöhung der Zeitgrenze: Für eine Übergangszeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 darf die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro bis zu fünf Mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Darauf haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 30. März 2020 verständigt. Voraussetzung ist dann, dass das monatliche Entgelt von 450 Euro gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Unvorhersehbar ist die Mehrarbeit zum Beispiel, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder wegen der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Systemrelevante Tätigkeiten nicht förderschädlich
Seit dem 1. März 2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Studierenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht BAföG-förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vor dem 1. März 2020 eine solche Tätigkeit - zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst - ausgeübt hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet. Das Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden wird aber nicht angerechnet. Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.
Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gegeben.
Aufpassen beim BAföG
Studierende, die BAföG beziehen, können zusätzlich jeden Monat 450 Euro brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen. Überschreiten sie diesen Betrag, wird die Förderung gekürzt.
Besser bezahlt mit IG Metall-Tarif
Auch für Schüler und Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,35 Euro brutto pro Stunde. Minderjährige mit einem Ferienjob haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. IG Metall-Tarifverträge gelten in allen tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, in den Branchen Textil und Bekleidung, Holz und Kunststoff, in der ITK-Branche sowie im Kfz- und Elektrohandwerk. Sie regeln die Bezahlung, die Arbeitszeiten, die Anzahl der Urlaubstage, das zusätzliche Urlaubsgeld und vieles mehr. Das gilt auch für Ferienbeschäftigte - wenn sie Mitglied der IG Metall sind.
Quelle: IG MetallLetzte Änderung: 30.06.2020