Reform zum Berufskrankheitengesetz
Wer durch die Arbeit krank geworden ist, muss dafür entschädigt werden. Doch der Weg dorthin ist mühsam. Mit dem Beschluss des Bundestags vom 7. Mai 2020 verbessern sich nun die Chancen der Anerkennung und einer angemessenen Entschädigung. Ermöglicht wurde dies durch die Beharrlichkeit der Initiative "BK(ge)Recht" der IG Metall. Mit der Reform des Gesetzes wurde eine der zentralen Forderungen der IG Metall - der Wegfall des Unterlassungszwangs - beschlossen und für die Versicherten erreicht.
Prävention bekommt Vorrang
Statt Ansprüche abzuwehren, geht es jetzt darum, Entschädigungen zu ermöglichen und die Prävention voranzubringen. Doch weitere Herausforderungen bleiben bestehen. Insgesamt haben sich die Chancen auf Anerkennung einer Berufskrankheit aber endlich verbessert. Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall in einem Interview dazu: "Das langjährige Engagement hat sich gelohnt. Endlich werden Hürden auf dem Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit abgebaut."
Die wesentlichen Verbesserungen:
- Der sogenannte Unterlassungszwang wurde gestrichen. Dies hatte bislang häufig zur Folge, dass Betroffene ungeachtet ihrer gesundheitlichen Situation weiter zur Arbeit gegangen sind.
- Wie von der IG Metall gefordert wird ein "Expositionskataster" eingeführt. In diesem werden mögliche Einwirkungen von Gefahrstoffen, Lärmbelastungen etc. bei der Arbeit erfasst.
- Der Ärztliche Sachverständigenbeirat wird in seiner Stellung gestärkt, indem er in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen wird.
- Zudem ist neu geregelt, dass Versicherte künftig eine Teilnahme- und Mitwirkungspflicht bei Maßnahmen der Prävention haben.
Jetzt müssen die neuen Regelungen zügig umgesetzt werden. Die Berufsgenossenschaften sind gefordert, etwa bei der Einrichtung der Kataster und bei der Entwicklung von individuellen Präventionsmaßnahmen. Dazu werden die Selbstverwalter*innen sowie die Betriebsräte der IG Metall die Initiative ergreifen und sich einmischen. Dringlich ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung von unabhängigen Beratungsstellen für die Betroffenen. Denn ein Gesetz ist nur so gut, wie es von den Betroffenen auch genutzt werden kann.
Berufskrankheit
Eine Erkrankung gilt dann als Berufskrankheit, wenn sie durch besondere Einwirkungen verursacht wurde, denen bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Maß ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Die Arbeitsbelastungen müssen mehr wiegen als der normale Verschleiß durch Altern oder andere Einflüsse aus der Lebenswelt. Die aktuelle Liste der Berufskrankheiten umfasst 80 Krankheitsarten. Im Durchschnitt führte in den vergangenen Jahren nur jede vierte Anzeige zu einer Anerkennung und nur ein Bruchteil wurde mit einer Rente entschädigt. Dabei ist die Anerkennungsquote der einzelnen Erkrankungen höchst unterschiedlich siehe Grafik.
Letzte Änderung: 07.06.2020