Das ändert sich 2019!
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar auf 6.700 Euro pro Monat (West) und 6.150 Euro pro Monat (Ost).
Brückenteilzeit
Mit dem Jahr 2019 treten die Regelungen zur Brückenteilzeit in Kraft. Durch sie können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten für einen bestimmten Zeitraum ihre Arbeitszeit verkürzen und haben das Recht von Teilzeit wieder in Vollzeit zurückzukehren.
Gesetzliche Krankenversicherung
Ab 2019 gilt wieder die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge. Deshalb werden ab 1. Januar die Zusatzbeiträge im gleichen Anteil von Arbeitnehmern und Abreitgebern getragen. Der allgemeine Beitragssatz
bleibt bei 14,6 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4.537,50 Euro pro Monat.
Außerdem wird der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Kleinselbstständige auf 171 Euro monatlich halbiert.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt am 1. Juli 2019 um 10 Euro pro Monat für jedes Kind und liegt damit für das erste und zweite Kind bei 204 Euro, für das dritte bei 210 Euro und das vierte sowie jedes weitere Kind bei 235 Euro monatlich.
Mindestlöhne
Ab 1. Januar 2019 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. Der Mindestlohn gilt allerdings nicht für jeden - ausgenommen sind Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder in einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer neuen Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum für Schule oder Hochschule absolvieren und ehrenamtlich Tätige.
Pflegeversicherung
Hier steigen die Beiträge im Jahr 2019. Der Beitragssatz soll um 0,5 Punkte, auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens angehoben werden. Für Kinderlose sind es 3,3 Prozent.
Rente
Das Niveau der gesetzlichen Rente bleibt bei mindestens 48 Prozent. Das Rentenpaket I beinhaltet weitere Neuerungen: So wird die Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ab 1. Januar 2019 nicht schrittweise, sondern in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben.
Steuerfreibeträge
Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag soll für Ledige um 168 Euro auf 9.168 Euro im Jahr angehoben, für Verheiratete auf 18.336. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Steuer gezahlt werden. Dazu steigt der steuerliche Kinderfreibetrag und zwar um 192 Euro auf 7.620 Euro.
Quelle: IG Metall
Letzte Änderung: 05.12.2018