Auskunftsanspruch beim Entgelt ab Januar
Das Entgelttransparenzgesetz soll Beschäftigten in Deutschland einen besseren Überblick geben, um sicherzustellen, dass für gleichwertige Arbeit auch ein gleichwertiger Lohn bezahlt wird. Bei Daimler gelten diese Grundlagen schon lange.
Zum 6. Juli 2017 trat das "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen" in Kraft. Im Vordergrund steht dabei das Entgeltgleichheitsgebot: Frauen und Männer sollen für gleiche und gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Dafür sieht das Gesetz folgende Bausteine vor: Einen individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftige, die Aufforderung von Arbeitgebern zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren sowie eine Berichtspflicht zu Gleichstellung und Entgeltgleichheit.
Regelungen bei Daimler
Bei Daimler gilt bereits heute eine globale Vergütungsrichtlinie. Diese regelt konzernweit den verbindlichen Rahmen für die Ausgestaltung und Anwendung von Vergütungsbestandteilen - unabhängig vom Geschlecht. Basis hierfür sind Aufgabenbeschreibungen und das bei Daimler eingesetzte Verfahren zur Arbeitsbewertung.
Zudem gelten in weiten Teilen des Unternehmens tarifliche Vereinbarungen sowie diverse Betriebsvereinbarungen, welche die Arbeitnehmervertretung mit dem Unternehmen ausgehandelt hat, die die Vergütung im Detail regeln. Gerade in der Metall- und Elektroindustrie geben die Entgeltgruppen oder vereinbarte Tariferhöhungen einen klaren Rahmen für alle Beschäftigten.
Nichtsdestotrotz beschäftigte sich die Arbeitnehmervertretung schon vor und während des Gesetzgebungsverfahrens damit die Vergütungsdaten der Beschäftigten im Hinblick auf geschlechtsspezifische Unterschiede zu analysieren. Es zeigt sich bei genauerer Betrachtung, dass nicht das Geschlecht, sondern die eigentliche Tätigkeit oder die jeweilige Erfahrung Unterschiede bei Daimler begründen.
Individuelles Auskunftsrecht
Ab Januar 2018 können die Beschäftigten von ihrem individuellen Auskunftsrecht, das sowohl für tariflich als auch für außertariflich Beschäftigte gilt, Gebrauch machen. Wichtig ist dabei, dass die Auskunft nur erteilt werden darf, wenn die Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen umfasst, um die Anonymität zu wahren. Laut Gesetz haben Beschäftigte das Recht, Kriterien der Entgeltfindung für das eigene Entgelt bei einer vergleichbaren Tätigkeit von Kollegen des anderen Geschlechts zu erfahren. Das Verfahren sieht vor, dass Beschäftigten der Median des durchschnittlichen Bruttojahresentgelts das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts genannt werden muss, die der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit nachgehen.
Ebenfalls wichtig ist zu wissen, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch für einen Beschäftigten im Regelfall nur alle drei Jahre geltend gemacht werden kann. Auch hier will Daimler weiter gehen und den Beschäftigten die aktuelle Information jedes Jahr zur Verfügung stellen. Erstmals für das Gesamtjahr 2017 im Frühjahr 2018. Über die weitere Ausgestaltung bei Daimler wird die Arbeitnehmervertretung mit dem Unternehmen in den Dialog treten.
Unterstützung durch die IG Metall
Die IG Metall berät und unterstützt Beschäftigte bei ihren Auskunftsanliegen. In Betrieben mit betrieblicher Interessenvertretung können Beschäftigte ihre Anfrage auch direkt an den Betriebsrat richten. Ausnahme: Das Unternehmen hat dem Betriebsrat erklärt, dass es dem Auskunftsverlangen seiner Beschäftigten selbst nachkommen will.
Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall, erklärte am Donnerstag in Frankfurt: "Das Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn der Schwellenwert zu hoch ist. Beschäftigte sollten diesen gesetzlichen Auskunftsanspruch aktiv nutzen, um Klarheit zu bekommen, ob sie aufgrund des Geschlechts diskriminiert werden".
Übrigens: In Betrieben mit Tarifvertrag und Betriebsrat ist das Gender Pay Gap geringer. Dies zeigt eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung
Links:
Alles zum neuen Entgelttransparenzgesetz
Broschüre des Bundesfamilienministeriums zum Entgeltransparenzgesetz zum Download
Letzte Änderung: 15.01.2018