Warnstreik, Streik und Urabstimmung

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08.01.2018 Die Tarifvertragsparteien versuchen sich zu einigen. Was passiert jedoch, wenn keine Einigung zustande kommt und die Tarifverhandlungen scheitern? Warnstreik, Streik und Urabstimmung kurz erklärt.

Unter dem Motto "Miteinander für morgen" läuft die aktuelle Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie. Die Gewerkschaft fordert für die rund 3,9 Millionen Beschäftigte sechs Prozent mehr Geld und eine Wahloption, ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf bis zu 28 Stunden die Woche zu verringern.

Seit Ende November 2017 wird in den Tarifgebieten mit den Arbeitgebern verhandelt - bisher ohne Ergebnis. Um Druck auf die Arbeitgeber aufzubauen, können die Verhandlungen durch Aktionen und Warnstreiks (nach Ende der Friedenspflicht) begleitet werden.

Warnstreiks

Zu zeitlich befristeten Warnstreiks können die Gewerkschaften während den laufenden Tarifverhandlungen aufrufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) sind alle Arbeitskampfformen erst nach Ablauf der Friedenspflicht zulässig, Warn- und Proteststreiks jedoch auch während der laufenden Tarifverhandlungen.

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Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. An Warnstreiks können sich alle Beschäftigten beteiligen. Wer darf zum Warnstreik aufrufen? Zu Arbeitsniederlegungen - egal ob Warnstreik oder Streik - darf ausschließlich die Gewerkschaft aufrufen. Bei der IG Metall ist das in der Regel die jeweilige Bezirksleitung oder, als deren Vertreter, die örtliche IG Metall.

Was passiert, wenn die Verhandlungen scheitern?

Einigen sich die Tarifvertragsparteien auf ein Ergebnis, sind die Verhandlungen beendet. Können sich die Tarifvertragsparteien nicht einigen, d.h. wenn eine Tarifpartei (oder beide) einschätzen, dass weitere Verhandlungen keinen Sinn mehr machen, sind die Tarifverhandlungen gescheitert. Darüber befindet die Tarifkommission. Die IG Metall erklärt dann das Scheitern gegenüber der anderen Tarifpartei. Nach der Erklärung des Scheiterns kann sich ein Schlichtungsverfahren anschließen. Das Scheitern der Verhandlungen ist Voraussetzung für Urabstimmung und (Erzwingungs-) Streik, aber nicht für Warnstreiks.

Urabstimmung

Die Urabstimmung wird auf Antrag der Tarifkommission vom IG Metall Vorstand beschlossen. In einer Urabstimmung stimmen die Mitglieder der Gewerkschaft über einen Streik ab. Mindestens 75 Prozent der Mitglieder müssen sich, in geheimer Abstimmung, für einen Streik aussprechen. So steht es in der Satzung der IG Metall.

Das nach dem Streik erzielte Tarifergebnis wird den Mitgliedern in einer zweiten Urabstimmung vorgelegt. Dann müssen 25 Prozent der Mitglieder zustimmen. Sie erklären damit zugleich ihr Einverständnis mit den ausgehandelten Tarifergebnissen und ihren Entschluss, den Streik nicht weiter fortzusetzen.

Streik

Der (Erzwingungs-) Streik ist eine kollektive Arbeitsniederlegung. Ein Mittel zur Durchsetzung der Forderungen der Beschäftigten, nachdem alle anderen Strategien zur Konfliktbewältigung gescheitert sind. Votieren in der Urabstimmung mindestens 75 Prozent der aufgerufenen Gewerkschaftsmitglieder für Streik, legt der Vorstand den Streikbeginn fest. Während des Streiks können weitere Tarifgespräche geführt werden.

Letzte Änderung: 22.12.2017