Neues Mutterschutzgesetz verzögert sich

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29.03.2017 Seit 1952 gibt es das Mutterschutzgesetz, nun wurde es reformiert und entstaubt. Das Mutterschutzgesetz ist nicht wie geplant am 01.01. in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung ist aber zu rechnen.

Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden.

Der so genannte Mutterschutz umfasst einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt des Kindes. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, um den sich die Mutterschutzfrist vor der Frühgeburt verkürzt hat. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1952. Seither hat sich die Arbeitswelt, aber auch die Erwerbstätigkeit der Frauen selbst grundlegend gewandelt. Der Gesetzesentwurf umfasst folgende wesentliche Punkte:

Gesetzesentwurf

Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern

Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes soll von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Als Grund dafür werden die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen, die mit der Geburt für Mütter häufig verbunden sind, genannt. Hinzu kommt der höhere Pflegebedarf von behinderten Kindern.

Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Auch nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche sollen Frauen künftig einen viermonatigen Kündigungsschutz erhalten. Bisher galt dies nur für den Fall, dass die Totgeburt bereits über 500 Gramm schwer war. Eine von vielen Betroffenen als unzumutbar empfundene Abstufung, die in Zukunft nicht mehr gelten soll.

Arbeitsverbote

Außerhalb der Schutzfristen sollen werdende Mütter das Recht auf Beschäftigung bekommen. Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren soll es nicht mehr geben. Um eventuelle Gefährdungen auszuschließen, muss der Arbeitgeber zuerst den Arbeitsplatz umgestalten und danach einen Wechsel des Arbeitsplatzes anbieten. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Sonntagsarbeit

Nachtarbeit soll für Schwangere auch weiterhin verboten bleiben. Eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr soll jedoch künftig möglich sein - wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Dieser vorgesehenen Ausweitung der Abendarbeitszeiten haben die DGB-Gewerkschaften aber bereits widersprochen.

Auch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot soll gelockert werden. Bisher sind nur einige wenige Branchen vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen: Krankenschwestern und Gastwirtinnen etwa, nicht aber Altenpflegerinnen und Journalistinnen.

Künftig sollen Schwangere in allen Branchen, in denen Sonntagsarbeit gängig ist, ihren Einsatz anbieten können. Das soll aber auf freiwilliger Basis geschehen und soll jederzeit widerrufbar sein. Zum Ausgleich müssten Schwangere einen anderen freien Tag bekommen. Und: Sie dürften nicht allein im Dienst sein.

Schülerinnen und Studentinnen

Erstmals sollen auch Schülerinnen und Studentinnen in den Mutterschutz mit einbezogen werden. In dieser Zeit müssten sie zum Beispiel keine Prüfungen absolvieren. Bislang galten die Regelungen zum Mutterschutz nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis standen.

Letzte Änderung: 28.03.2017