Tarifrunde 2016
Ab Mitternacht wird die IG Metall zu Warnstreiks in der Metall- und Elektrobranche aufrufen. Den Anlass provozierten die Arbeitgeber mit ihrem niedrigsten Angebot, das die IG Metall je bekommen hat. Doch was können Warnstreiks bewirken? Sind sie rechtlich zulässig? Wer darf teilnehmen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den Warnstreik und geben Euch weiteres Infomaterial an die Hand.
Die Metall-Tarifrunde ist in der heißen Phase angekommen. Die IG Metall fordert für die 3,8 Millionen Beschäftigten in der Metall- und Elektrobranche fünf Prozent mehr Geld für zwölf Monate.
Seit Mitte März verhandelt die IG Metall mit den Arbeitgebern. Ihr bisheriges Angebot von 0,9 Prozent plus 0,3 Prozent Einmalzahlung bezeichnet der IG Metall-Vorsitzende Jörg Hofmann als "Provokation". Am 28. April endete um 24 Uhr die Friedenspflicht. Seitdem ruft die IG Metall zu Warnstreiks auf. Der Druck ist nötig, um die Arbeitgeber zu einem besseren Angebot und guten Abschluss zu bewegen.
Mit den Warnstreiks beteiligen sich die Beschäftigten aktiv an den Tarifverhandlungen. Sie stärken und stützen nicht nur die Position der IG Metall, sondern üben auch öffentlich Druck auf die Arbeitgeber aus. Doch was können die Aktionen bewirken? Sind sie rechtlich überhaupt zulässig? Die IG Metall beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Warnstreik.
Was ist ein Warnstreik?
Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Damit wollen IG Metall und die Beschäftigten die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind ein
effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen. Sobald die Friedenspflicht endet, kann die IG Metall zum Warnstreik aufrufen.
Was ist eine Friedenspflicht?
Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Nach Ende der Friedenspflicht kann die IG Metall zu Warnstreiks aufrufen.
Das tut sie in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.
Beginn des Warnstreiks
In den meisten Tarifgebieten der Metall- und Elektroindustrie endete die Friedenspflicht vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags und zwar am 28. April um 24 Uhr. Direkt im Anschluss kam es zu den ersten Warnstreiks.
Sind Warnstreiks erlaubt?
Ja. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der "Koalitions- und Vereinsfreiheit", das im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Absatz 3). Darum darf sich jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen - ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeber dürfen
Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen.
Wie sieht es mit Azubis aus?
Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordert die IG Metall auch für sie mehr Geld. Mehr in unserem Ratgeber "Streikrecht für Azubis"
Und was ist mit den Leihbeschäftigten?
Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit (siehe Broschüre Tarifverträge Zeitarbeit). Sie besitzen außerdem ein
Leistungsverweigerungsrecht. Das regelt Paragraf 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf
unmittelbar betroffen ist."
Der Verleiher muss den Beschäftigten auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinweisen. Umgekehrt muss der Leihbeschäftigte seinen Arbeitgeber (Verleiher) dann darüber informieren, wenn er vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Der Verleiher kann die Beschäftigten dann zwar in anderen Betrieben einsetzen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, dürfen die Leiharbeitnehmer aber nicht daran gehindert werden, sich an den Aktionen der IG Metall zu beteiligen.
Letzte Änderung: 29.04.2016