Gleiches Geld für gleiche Arbeit!

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14.01.2011 Ein deutliches Signal für Equal Pay in der Leiharbeit - das bedeutet das Urteil der Arbeitsrichter zur fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften (CGZP).

Nun können Leiharbeitsbeschäftigte auf eine gerechte Bezahlung pochen und Nachzahlungen einfordern. Damit keine Fristen versäumt werden, bieten wir Euch Musterschreiben und rechtliche Hinweise.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Damit sind deren Tarifverträge unwirksam. Diese Entscheidung war überfällig. Denn nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft, insbesondere nach deren Haustarifverträgen, wurden viele Leiharbeiter zu Hungerlöhnen beschäftigt. Dieser Ungerechtigkeit wurde nun ein Riegel vorgeschoben.

Für Leiharbeitsbeschäftigte bedeutet das, dass sie nun die Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber, dem Verleihunternehmen, einfordern können. Denn wenn die Einzelarbeitsverträge keine Ausschluss- oder Verjährungsklauseln enthalten, ist eine Nachforderung im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Konkret bedeutet das: Für Verträge, die im Jahr 2007 geschlossen wurden, verjährt die Forderung nach Equal-Pay am 31.12. 2010. Die Entgeltdifferenz können auch diejenigen Leihbeschäftigten fordern, die kein Mitglied der CGZP sind. Nämlich dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die auf die CGZP-Tarifverträge verweist.

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Presserklärung des BAG

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Thomas Klebe, Justitiar der IG Metall, zur Bedeutung des BAG-Urteils im Video-Clip

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Letzte Änderung: 18.01.2011