Gleiches Geld für gleiche Arbeit!
Nun können Leiharbeitsbeschäftigte auf eine gerechte Bezahlung pochen und Nachzahlungen einfordern. Damit keine Fristen versäumt werden, bieten wir Euch Musterschreiben und rechtliche Hinweise.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Damit sind deren Tarifverträge unwirksam. Diese Entscheidung war überfällig. Denn nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft, insbesondere nach deren Haustarifverträgen, wurden viele Leiharbeiter zu Hungerlöhnen beschäftigt. Dieser Ungerechtigkeit wurde nun ein Riegel vorgeschoben.
Für Leiharbeitsbeschäftigte bedeutet das, dass sie nun die Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber, dem Verleihunternehmen, einfordern können. Denn wenn die Einzelarbeitsverträge keine Ausschluss- oder Verjährungsklauseln enthalten, ist eine Nachforderung im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren möglich. Konkret bedeutet das: Für Verträge, die im Jahr 2007 geschlossen wurden, verjährt die Forderung nach Equal-Pay am 31.12. 2010. Die Entgeltdifferenz können auch diejenigen Leihbeschäftigten fordern, die kein Mitglied der CGZP sind. Nämlich dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die auf die CGZP-Tarifverträge verweist.
Letzte Änderung: 18.01.2011